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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2012
Aktenzeichen: I R 11/11

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.01.2011
Aktenzeichen: 2 K 1429/10

Schlagzeile:

Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

Schlagworte:

Beweislast, extremistische Bestrebungen, Gemeinnützigkeit, islamischer Kulturverein, Verein, Verfassungsschutzbericht

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

Die (widerlegbare) Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts bestätigt, das einen islamisch-salafistischen Verein für das Jahr 2008 als gemeinnützig anerkannt hatte. Der Verein betrieb eine Moschee und bezweckte nach seiner Satzung u.a. die Förderung der Religion.

Das Finanzamt hatte dem Verein für das Jahr 2008 die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er in einem Landesverfassungsschutzbericht für jenes Jahr wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden war. Es stütze sich dabei auf eine im Jahr 2009 eingeführte gesetzliche Vermutung, nach der bei Körperschaften, die in einem Bundes- oder Landesverfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" sind, davon auszugehen ist, dass sie die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Der BFH hat entschieden, dass diese gesetzliche Vermutung nur eingreift, wenn die betreffende Organisation in dem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird, was hier nicht der Fall war. Konkrete Belege für extremistische Aktivitäten des Vereins im Jahr 2008 konnte das Finanzgericht nicht feststellen, so dass für jenen Veranlagungszeitraum keine Grundlage für einen Entzug der Gemeinnützigkeit bestand.

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