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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2012
Aktenzeichen: 2 K 103/11

Schlagzeile:

Erhebliche Härte als Voraussetzung für eine (Verrechnungs-)Stundung

Schlagworte:

Abgabenordnung, Erhebliche Härte, Stundung, Verrechnung, Verrechnungsstundung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine für eine (Verrechnungs-) Stundung in § 222 AO vorausgesetzte erhebliche Härte ist nur dann gegeben, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig werden wird; d. h. zur Zeit der Steuereinziehung muss der Gegenanspruch bereits nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein und in naher Zeit fällig werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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