Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2012 |
Aktenzeichen: | 2 K 103/11 |
Schlagzeile: |
Erhebliche Härte als Voraussetzung für eine (Verrechnungs-)Stundung
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Erhebliche Härte, Stundung, Verrechnung, Verrechnungsstundung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine für eine (Verrechnungs-) Stundung in § 222 AO vorausgesetzte erhebliche Härte ist nur dann gegeben, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig werden wird; d. h. zur Zeit der Steuereinziehung muss der Gegenanspruch bereits nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein und in naher Zeit fällig werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.