Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 238/11 |
Schlagzeile: |
Keine Kindergeldberechtigung des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedsstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden.
Hintergrund: Mit zwei Entscheidungen bestätigt der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg die überwiegende Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und verneint die Frage, ob au-grund europäischer Rechtsvorschriften eine Kindergeldberechtigung des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils nach § 64 EStG begründet werden kann.
Siehe auch Urteil vom 10.5.2012, 1 K 19/11.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 31/12.