Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.05.2012 |
Aktenzeichen: | III B 2/11 |
Schlagzeile: |
Keine Steuervergünstigung für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung
Schlagworte: |
Barzahlung, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Nachweis, Schwarzarbeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten setzt den Nachweis der bargeldlosen Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen ist insbesondere durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber kann bei Erwerbsaufwendungen, die die Privatsphäre des Steuerpflichtigen berühren, besondere formelle Anforderungen an die Abziehbarkeit stellen. Die Regelungen haben damit einen Lenkungszweck, der die unterschiedliche Behandlung von Zahlungsvorgängen zu rechtfertigen vermag, unabhängig davon, ob es sich bei dem Abzugstatbestand um eine Steuervergünstigung wie § 35a EStG, eine Sonderausgabe wie § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG oder um eine Norm handelt, die, wie § 4f EStG, die verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungskosten bezweckt. Denn auch diese Art von Aufwendungen ist zumindest privat mit veranlasst und hat einen engen Bezug zur räumlichen Privatsphäre; vielfach findet die Betreuung im Privathaus des Steuerpflichtigen statt (z.B. Au-Pair-Mädchen, angestellte Kinderfrau, Babysitter). Auch bei außerhäuslichen Betreuungsformen (z.B. Tagesmutter, Betreuung bei Großeltern oder anderen Verwandten) bestehen erhebliche Schwarzarbeitsrisiken und Missbrauchsgefahren, denen der Gesetzgeber entgegentreten durfte.