Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2012 |
Aktenzeichen: | II R 39/10 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2009 |
Aktenzeichen: | 4 K 235/06 |
Schlagzeile: |
Prüfungsumfang bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen
Schlagworte: |
Gesellschaftsanteil, Hinterziehungszinsen, Mittelbare Schenkung, Prüfungsumfang, Schenkung, Steuerhinterziehung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.
Hintergrund: Ein Schenkungsteuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Weder § 235 AO noch eine andere Vorschrift sieht insoweit eine Bindungswirkung vor. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nicht akzessorisch nach dem festgesetzten, sondern nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag. Dies wird durch § 235 Abs. 3 Satz 3 AO verdeutlicht. Danach lässt eine nach Ende des Zinslaufs erfolgende Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Um Fälle mangelnder Sachkunde des Finanzamts geht es bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht.
Bitte beachten: Es steht der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen den Schuldner der hinterzogenen Steuer nicht entgegen, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat.
Hinweis: Die Entscheidung befasst sich auch mit der mittelbaren Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile. Der Leitsatz hierzu lautet:
In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen.