Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2012 |
Aktenzeichen: | 5 K 3809/10 Kg,AO |
Schlagzeile: |
Kindergeldberechtigung für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind
Schlagworte: |
Arbeitsagentur, arbeitsuchend, arbeitsuchendes Kind, Kindergeld, Meldung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers meldete sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, nachdem sie das Kindergeld zunächst für weitere 18 Monate ausgezahlt hatte, und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum Kindergeld zustehe. Der Sohn erfülle einen Berücksichtigungstatbestand, da er als arbeitsuchend gemeldet war und diese Meldung zu Unrecht gelöscht worden sei. Es stehe nicht fest, dass der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe, da die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben keine Absendungsvermerke enthielten und zudem inhaltlich widersprüchlich seien. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse.
Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren sei.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.