Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 149/12 |
Schlagzeile: |
Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen der rückwirkenden Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Änderung, Arbeitszimmer, Berichtigung, Bestandskraft, Korrektur
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bereits bestandskräftige Steuerbescheide können nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr geändert werden.
Hintergrund: Der Kläger ist ein Lehrer, dem das Finanzamt aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2007 die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer versagte. Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 268) die Änderung seines Steuerbescheids für 2007. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, die gesetzliche Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Form des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 sei zwar rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die Neuregelung gelte aber nur für alle „offenen“ Fälle, in denen der Bescheid insoweit vorläufig sei, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe oder über einen Rechtsbehelf noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Weder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG stellten ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, weil beide lediglich zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts führten. Auch § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG selbst eröffne keine Änderungsmöglichkeit. Die Änderung eines Bescheids hätte nicht nur eine für den Kläger materiell günstige Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheids vorausgesetzt.