Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 2675/09 |
Schlagzeile: |
Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre unselbstständigen ausländischen Zweigstellen bei der Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Bank, Bankgeheimnis, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Kreditinstitut, Niederlassungsfreiheit, Österreich, Pflichtenkollision, Schenkungsteuer, Zweigstelle
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG trifft inländische Kreditinstitute auch in Bezug auf ihre unselbständigen ausländischen Zweigstellen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 29/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 29/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Pflichtenkollision - deutsche Anzeigepflicht contra österreichisches Bankgeheimnis:
Erfasst die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unselbständige Zweigstellen inländischer Kreditinstitute auf österreichischem Hoheitsgebiet angesichts des österreichischen Bankgeheimnisses und wenn ja, kommt wegen der damit verbundenen Pflichtenkollision ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 33; GG Art 2; GG Art 25; AEUV Art 49; AEUV Art 54; AEUV Art 21; AO § 125 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 25.7.2012 (4 K 2675/09)