Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 3887/11 |
Schlagzeile: |
Zubereitung und Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind haushaltsnahe Dienstleistungen
Schlagworte: |
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Wohnstift
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Zubereitung und das Servieren von Speisen in einem Wohnstift zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wohnstiftbewohner können daher die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) steuerlich geltend machen.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige in dem Wohnstift über ein Appartement verfügt, das abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet ist.
Hintergrund: Im Streitfall nahm der Kläger die Mahlzeiten zwar nicht in seinem Appartement ein, sondern in einem Speisesaal, der ihm nur als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung stand. Außerdem erfolgte deren Zubereitung in einer hauseigenen Küche, zu der er aus organisatorischen und hygienischen Gründen keinen Zutritt hatte. Dennoch handelte es sich dabei nach Auffassung des 3. Senats um steuerbegünstigte Dienstleistungen „im Haushalt“ des Klägers.
Hinweis: Diese Frage hatte der 6. Senat des FG Baden-Württemberg in seinem (rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 8. März 2012 (Az.: 6 K 4420/11) noch anders entschieden.
.Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da es die vorliegende Rechtssache – nicht zuletzt wegen der anderen Sichtweise des BMF – für grundsätzlich bedeutsam hält. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 60/12.
Aktuelle Ergänzung: Die Finanzverwaltung hat ihre Revision indessen mittlerweile zurückgenommen, so dass das Urteil des 3. Senats inzwischen rechtskräftig geworden ist.