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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2012
Aktenzeichen: 12 K 553/12 Kg

Schlagzeile:

Ohne Teilnahme des Steuerberaters am Kontingentierungsverfahren ist eine Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus nur in Einzelfällen möglich

Schlagworte:

Fristverlängerung, Kontingentierungsverfahren, Steuerberater

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Steuerberater, der nicht am sog. Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus beanspruchen.

Hintergrund: Der Steuerberater der Klägerin beantragte für die Abgabe der Steuererklärungen für 2010 Fristverlängerung bis Ende Februar 2012, die er im Wesentlichen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der steigenden Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft begründete. Am Kontingentierungsverfahren nahm der Berater nicht teil. Dieses in einem Ministerialerlass geregelte Verfahren führt bei Erfüllung bestimmter Abgabequoten zu einer Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweitfolgejahres für 25% der Mandanten des teilnehmenden Steuerberaters.

Das Finanzamt gewährte die Fristverlängerung nicht. Über den Ablauf des Folgejahres hinaus könne die Abgabefrist nicht allein aufgrund von Arbeitsüberlastung des Beraters verlängert werden. Dem Berater sei es zuzumuten, die von ihm genannten Umstände in die vorausschauende Arbeitsplanung seiner Kanzlei einzubeziehen. Die Klägerin machte demgegenüber eine Ungleichbehandlung gegenüber Mandanten solcher Steuerberater geltend, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen.

Das Gericht folgte der Klägerin nicht. Das Finanzamt habe den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Es habe sich an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gehalten, die eine Fristverlängerung über den Ablauf des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge zuließen. Die Begründung des Beraters der Klägerin sei nicht einzelfallbezogen, weil die steigende Anzahl von Prüfungen die gesamte Beraterschaft betreffe. Eine Begünstigung von Mandanten, deren Steuerberater am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, sei gerechtfertigt, weil sich diese Berater auf bestimmte Verfahrensregeln einließen. Wer sich darauf nicht einlassen wolle, könne auch die Vorteile dieses Verfahrens nicht in Anspruch nehmen.

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