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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2012
Aktenzeichen: IV R 36/10

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.08.2010
Aktenzeichen: 1 K 608/07

Schlagzeile:

Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Anlagevermögen, Flugzeug, Gewerbesteuer, Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Anlagevermögen zählenden Flugzeugs zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn

Die Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch Einführung einer jährlichen Höchstgrenze mit Wirkung ab 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, soweit es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
GewStG § 10a Sätze 1 und 2

Streitfall: Das Urteil betraf eine Personengesellschaft, die ein Flugzeug verleast hatte. Bei Auslaufen des Leasings war das Flugzeug - wie von Anfang an geplant - verkauft worden und die Gesellschaft hatte ihre Tätigkeit eingestellt. Im Jahr des Verkaufs kam es zu einem Gewinn, der wegen der Regelung über die Mindestbesteuerung nicht durch an sich in ausreichender Höhe vorhandene Verluste aus Vorjahren ausgeglichen werden konnte. Die Verluste konnten auch später nicht mehr zum Ausgleich von Gewinnen genutzt werden, weil die Gesellschaft ihre Tätigkeit mit dem Verkauf des Flugzeugs beendet hatte. Der BFH hielt den für das Jahr 2004 ergangenen Gewerbesteuermessbescheid für rechtmäßig.

Hintergrund: Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (sog. Mindestbesteuerung) bestätigt. In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. € darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.

Dies hielt der BFH insbesondere auch deswegen für mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Allerdings betonte der BFH, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Keine Billigkeitsmaßnahme sei aber geboten, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien.

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