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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 08.10.2012
Aktenzeichen: 11 K 1315/10 F

Schlagzeile:

Keine Nachversteuerung bei Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten

Schlagworte:

Formwechsel, Kommanditist, Komplementär, Nachversteuerung, Umwandlung

Wichtig für:

Kommanditgesellschaften, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Im Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

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