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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2012
Aktenzeichen: VI R 50/10

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2009
Aktenzeichen: 7 K 2/07

Schlagzeile:

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Schlagworte:

Auswärtstätigkeit, Telefonkosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff

Während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 Satz 2

Hintergrund: Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.

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