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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2012
Aktenzeichen: 5 K 1778/09 U

Schlagzeile:

Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz

Schlagworte:

Aquafitness, Aquafitness-Kurs, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Heilbehandlung, Kurs, Nebenleistung, Prävention, Regelsteuersatz, Schwimmbad, Schwimmschule, Schwimmunterricht, Umsatzsteuer, Unterricht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule stellen keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dar, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Hintergrund: Die Klägerin erteilte Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene und führte Aquafitness-Kurse durch. Eine Anerkennung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde nicht bescheinigt worden. Den Schwimmunterricht behandelte die Klägerin als ermäßigt besteuert und die Aquafitness-Kurse als steuerfrei, während das Finanzamt sämtliche Leistungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterwarf.

Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Aquafitness-Kurse seien steuerpflichtig, weil sie keine Heilbehandlung darstellten, sondern zum Zweck der Prävention durchgeführt würden. Die gesamten Umsätze der Klägerin könnten nicht ermäßigt mit nur 7% versteuert werden, da sie nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden seien (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Nach der Verkehrsauffassung stehe die Erteilung des Unterrichts im Vordergrund. Die damit verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schwimmbeckens stelle eine bloße Nebenleistung dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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