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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2011
Aktenzeichen: 12 K 2569/10

Schlagzeile:

Steuervorteil bei Behandlung einer Erkrankung, die Folge der Berufsausübung ist

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Dispokinese, Krankheit, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen einer Orchestermusikerin für eine sog. Dispokinese-Fortbildung zur Behandlung von berufsbedingten Beschwerden sind Krankheitskosten. Diese sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nur abziehbar, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Ein unbeschränkter Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 37/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für die Behandlung einer Erkrankung, die Folge der Berufsausübung ist, als außergewöhnliche Belastung oder vorrangig als Werbungskosten zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.12.2011 (12 K 2569/10)

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