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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2012
Aktenzeichen: VII R 41/10

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2010
Aktenzeichen: 4 K 904/10 AO

Schlagzeile:

Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

Schlagworte:

Auftraggeber, Auskunft, Auskunftspflicht, Schwarzarbeit, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Taxi, Taxizentrale

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

Hintergrund: Die Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale“, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergeben, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden.

Die Klägerin, eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.

Der BFH hat nun die Meinung der Zollverwaltung und des Finanzgerichts bestätigt, dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen der „Taxizentrale“ einsehen und prüfen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.

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