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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.10.2012
Aktenzeichen: 4 V 30/11

Schlagzeile:

Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim Verkauf von sog. Sparmenüs

Schlagworte:

Außer-Haus-Verkauf, Bemessungsgrundlage, Ermäßigter Steuersatz, Getränke, Marktwertmethode, Nettoentgelt, Regelsteuersatz, Sparmenü, Speisen und Getränke, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz anzuwenden. Dabei sei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies sei bei summarischer Prüfung eine Methode, bei welcher das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte (Einzelveräußerungspreise) der einzelnen Menükomponenten auf diese aufgeteilt werde.

Im Streitfall betrieb die Antragstellerin mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Produkte – Speisen und Getränke – sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form sog. Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen wie Sandwich und Pommes frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine beim Erwerb für den Kunden – etwa am Menübord – erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Der 4. Senat sah im Verkauf eines Außer-Haus-Menüs umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von steuerbaren und nicht steuerbefreiten Leistungen, bei welcher das als einheitlicher Menüpreis gezahlte Entgelt (die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) auf die einzelnen Menübestandteile aufgeteilt werden müsse, weil für das auf die Getränke entfallende Nettoentgelt bei den Außer-Haus-Verkäufen der Regelsteuersatz, für das auf die zubereiteten Speisen entfallende Nettoentgelt hingegen der ermäßigte Steuersatz Anwendung finde. Bei der Aufteilung stehe dem Unternehmer kein – lediglich durch § 42 AO begrenztes – freies Gestaltungsrecht zu, sondern es sei die einfachstmögliche Methode heranzuziehen. Diese bestehe bei summarischer Prüfung darin, dass das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise verteilt wird (Marktwertmethode).

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