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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2012
Aktenzeichen: VIII R 42/09

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 K 442/02

Schlagzeile:

Entkräftung des Anscheinsbeweises für Privatnutzung eines Firmenwagens

Schlagworte:

Anscheinsbeweis, Firmenwagen, Gegenbeweis, Privatnutzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung - Klagebefugnis einer aufgelösten GbR

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins.

Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

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