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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2012
Aktenzeichen: VI R 79/10

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.09.2010
Aktenzeichen: 10 K 381/08

Schlagzeile:

BFH fordert Prüfung der 110 Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Schlagworte:

110 Euro-Grenze, Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Freigrenze, Inflation, Preisentwicklung, Typisierung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Die Freigrenze beträgt auch im Jahr 2007 noch 110 €.

2. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.

3. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung zugrunde.

Der BFH hat aktuell entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

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