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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2012
Aktenzeichen: 10 K 4245/11

Schlagzeile:

Kein Werbungskostenabzug für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

Schlagworte:

Berufsausbildung, Berufspilot, Erstausbildung, erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Rückwirkungsverbot, Sonderausgaben, Untätigkeitsklage, Verlustvortrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In § 9 Abs. 6 EStG befindet sich seit dem 14. Dezember 2011 eine Vorschrift, derzufolge Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind. Diese Rechtsnorm ist nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der 10. Senat des FG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass diese Neuregelung weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 eine Ausbildung zum Berufspiloten absolviert. Von den Ausbildungskosten in Höhe von fast 75.000 € hatte das beklagte Finanzamt nur jeweils 4.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt und einen Verlustvortrag der übrigen Kosten in die Folgejahre abgelehnt. Die Einspruchsverfahren hatten zunächst im Hinblick auf die damals beim BFH anhängigen Revisionsverfahren geruht. Nachdem der BFH jenen Klagen im Juli 2011 in vergleichbaren Fällen stattgegeben hatte, hat der Kläger am 14. Dezember 2011 (also an dem Tag, an dem die rückwirkende Neuregelung in Kraft getreten ist) Untätigkeitsklage zum Finanzgericht erhoben.

Der 10. Senat hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich beim Kläger kein schützenswertes Vertrauen in einen unbegrenzten Werbungskostenabzug bilden konnte. Denn mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber eine Änderung in der Rechtsprechung des BFH korrigiert, deren Ergebnis er nicht für sachgerecht gehalten habe. Diesem Willen habe der Gesetzgeber bereits im Jahre 2004 durch Einfügung des § 12 Nr. 5 EStG Ausdruck verliehen. Deshalb habe der Kläger in den Streitjahren nicht sicher sein können, ob der BFH seine erst im Jahre 2002 geänderte Rechtsprechung beibehalten werde. Bei der Zuweisung der Erstausbildungskosten zu den nur beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben handele es sich um eine zulässige Typisierung, die der Vereinfachung diene und Widersprüche zu anderen steuerlichen Regelungen vermeide.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen und inzwischen auch eingelegt worden (Az. des BFH: VI R 2/13).

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