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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2012
Aktenzeichen: 13 K 125/09 F

Schlagzeile:

Unangemessenes Geschäftsführergehalt bei Einschaltung eines Beirats

Schlagworte:

Angemessenheit, Beirat, Betriebsvergleich, externer Betriebsvergleich, Geschäftsführergehalt, interner Betriebsvergleich, Nahestehende Person, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde.

Hintergrund: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die alleinige Gesellschafterin einer GmbH war. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin waren Kinder der drei GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH hatte einen mit gesellschafterfremden Personen besetzten Beirat bestellt, dem es nach dem Gesellschaftsvertrag oblag, die Höhe der Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Das Finanzamt hielt die Gesamtausstattung der Geschäftsführer im Verhältnis zu Vergütungen, die Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen erhielten (externer Betriebsvergleich), für zu hoch und setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Das Gericht folgte der Einschätzung des Finanzamts. Da kein Fremdgeschäftsführer beschäftigt gewesen sei, sei ein interner Betriebsvergleich zur Ermittlung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge nicht möglich. Der externe Betriebsvergleich, der zur Unangemessenheit der Bezüge führe, sei daher nicht zu beanstanden.

Da die Geschäftsführer nahe stehende Personen der Kommanditisten und damit auch der Klägerin seien, liege eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die Einschaltung des Beirates stehe dem nicht entgegen. Anders als der Aufsichtsrat einer AG sei der Beirat bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und könne jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden. Tatsächlich hätten die Kommanditisten der Klägerin auch Einfluss auf den Beirat genommen, indem sie ihm die Höhe der Geschäftsführervergütungen „vorgeschlagen“ hätten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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