Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2013
Aktenzeichen: XI R 25/11

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2011
Aktenzeichen: 1 K 1006/09

Schlagzeile:

Kein Vorsteuerabzug bei einem wirksamen Widerspruch gegen eine Gutschrift

Schlagworte:

Gutschrift, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Widerspruch

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

FGO § 53 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 174
UStG § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Die Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG für eine Lieferung oder sonstige Leistung auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist, im sog. Gutschriftverfahren ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.

§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG stellt dem Wortlaut nach allein auf die Tatsache des Widerspruchs im Sinne einer wirksamen Willenserklärung ab und nicht darauf, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Eine Beschränkung des Widerspruchsrechts für solche Fälle bedürfte der gesetzlichen Regelung. Es ist Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich über die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und ggf. eine neue Abrechnung, sei es durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuführen. Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet werden.

Der Senat folgt nicht der in der Literatur geäußerten Auffassung (Stadie in Rau/Dürwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14 Rz 256, 558; Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 497 ff.), ein Widerspruch gegen eine Gutschrift sei unbeachtlich, wenn dem Gutschriftenaussteller ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt zustehe, und dass die Unbeachtlichkeit eines solchen Widerspruchs auch von den Finanzbehörden zu beachten sei.

Hinweis:
Der BFH hat sich auch mit dem folgenden Aspekt befasst:
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

zur Suche nach Steuer-Urteilen