Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2013 |
Aktenzeichen: | II R 38/11 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2011 |
Aktenzeichen: | 7 K 1475/09 |
Schlagzeile: |
Keine Schenkungsteuer beim Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht
Schlagworte: |
freigebige Zuwendung, Gesellschafter, GmbH, Mehrstimmrecht, Schenkungsteuer, Verzicht
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
BewG § 9
Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Die Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf die Vermögenssubstanz (einschließlich der Überlassung eines Vermögensgegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung) beziehen. Die Vermehrung der Vermögenssubstanz des Bedachten kann dabei nicht nur durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände, sondern auch durch den Wegfall negativer Vermögensgegenstände (insbesondere Schulden und an¬dere geldwerte Verpflichtungen) und durch das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsmöglichkeiten geschehen.
Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des "Schenkers" genügt demgegenüber nicht. Erhöht sich lediglich der Wert des Vermögens des "Bedachten" wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus.