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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2012
Aktenzeichen: VIII R 12/11

Schlagzeile:

Keine Zuordnung eines Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen bei fehlendem Nachweis einer zumindest 10-prozentigen betrieblichen Nutzung

Schlagworte:

Bestandsverzeichnis, Betriebsvermögen, Dokumentation, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Feststellungslast, Firmenwagen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Nachweis

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.

Auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.

So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten.

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast, wenn er Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht.

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