Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 2021/12 Vta |
Schlagzeile: |
Vertriebsverbot für schwedischen Snus-Tabak
Schlagworte: |
Snus-Tabak, Tabak, Vertriebsverbot, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass schwedischer Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, in der Europäischen Union nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden darf.
Hintergrund: Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher hatte über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus bestellt. Der Zoll hatte die Sendung angehalten und die Herausgabe an den Besteller verweigert, wogegen sich dieser mit seiner Klage wendete.
Das Finanzgericht lehnte die Herausgabe des Tabaks an den Besteller ab. Nach Europäischem Recht sei das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich