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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2013
Aktenzeichen: 10 K 2067/12

Schlagzeile:

Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Schlagworte:

Auslandsverlust, DBA Belgien, Doppelbesteuerung, EU-Ausland, Ferienwohnungen, finale Verluste, Körperschaftsteuer, Niederlassungsfreiheit, Verlust

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund: Die Klägerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird.

Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 10. Senat berücksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21.2.2013 in der Rechtssache A Oy (C-123/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens berücksichtigt werden müssten.

Im Streitfall sei der Verlust definitiv und "final" im Jahr 2006 entstanden. Die Klägerin habe diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe später dort tätig zu werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 40/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 40/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2013)
Verstößt die Nichtberücksichtigung eines Verlusts aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV)? Unterliegen vergebliche Aufwendungen für den Erwerb von in Belgien belegenen Ferienwohnungen dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EG Art 48; EG Art 43; EStG § 3c Abs 1; EStG § 4 Abs 4; KStG § 8 Abs 1; DBA BEL
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.3.2013 (10 K 2067/12)

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