Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Schreiben |
Datum: | 21.06.2013 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2223/07/0015 :008 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland im Jahr 2013
Schlagworte: |
Arbeitslohnspende, Betriebsausgaben, Hochwasser, Katastrophen-Erlass, Spende
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Um die Hilfe für die Betroffenen des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2013, das erhebliche Schäden in weiten Teilen Deutschlands angerichtet hat, weiter zu unterstützen hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen erlassen.
Diese Verwaltungsregelungen erleichtern die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner und andere Unternehmen, die Arbeitslohnspende und das Spenden von Aufsichtsratsvergütungen.
Auch im Bereich des Spendenrechts wurden Nachweiserleichterungen geschaffen und für gemeinnützige Organisationen das Sammeln von Spendengeldern erleichtert.
Zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen ist folgendes geregelt worden:
1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.