Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2013 |
Aktenzeichen: | XI R 11/12 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.08.2011 |
Aktenzeichen: | 9 K 1168/11 |
Schlagzeile: |
Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch eine Globalzession
Schlagworte: |
Abtretung, Globalzession, Haftung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung – auch die Globalzession – von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.
2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.
3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 13 Abs. 1, § 13c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3
MwStSystRL Art. 193, Art. 205
InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 171 Abs. 2 Satz 3
EGInsO Art. 103e
AO § 191
BGB § 398