Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2013 |
Aktenzeichen: | XI R 7/11 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2010 |
Aktenzeichen: | 6 K 4212/04 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung
Schlagworte: |
Beteiligungsklausel, Doppelbelastung, Führungsleistungen, Führungsprovision, Mitversicherung, Nebenleistung, offene Mitversicherung, Umsatzsteuer, Versicherung, Versicherungsteuer
Wichtig für: |
Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst. a und b, § 4 Nr. 11
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. a
Der BFH geht auch auf die folgenden Punkte ein:
- Abgrenzung zur sog. verdeckten Mitversicherung
- Keine Nebenleistungen von Dritten oder an Dritte
- Keine Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer
- Textpassage in Entscheidungsgründen als Tatsachenfeststellung