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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2013
Aktenzeichen: 4 K 2910/10

Schlagzeile:

Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Auflösung, Betriebseinnahme, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Gewinngrenze, Gewinnzuschlag, Investitionsabzugsbetrag

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Hintergrund: Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 €. Bei der Gewinnermittlung erfasste er "Einnahmen" in Höhe von 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 € in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Absatz 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den “Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Absatz 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz in Höhe von 184.000 € erzielt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der in 2006 gebildeten Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 29/13) eingelegt.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind zu dem Verfahren folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 29/13 (Aufnahme in die Datenbank am 19.7.2013)
Ist die Auflösung einer in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 10.4.2013 (4 K 2910/10)

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