Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2013 |
Aktenzeichen: | 6 K 224/12 |
Schlagzeile: |
Stand-by-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz begründen
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Pilot, Stand-by-Zimmer, Steuerpflicht, Wohnsitz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Hat ein Pilot ein voll möbliertes Stand-by-Zimmer in einer Wohnung mit Küche und Bad angemietet, das ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, und sucht er dieses Zimmer in Abhängigkeit von seinen Dienstplänen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, hat er einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO begründet und unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
Das gilt auch dann, wenn der Pilot das Zimmer nur zum Übernachten und nicht als Ausgangspunkt für Freizeitaktivitäten oder soziale Kontakte nutzt.
Der Pilot hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen.des Bundesfinanzhof lautet: I B 45/13.