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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2013
Aktenzeichen: 6 K 224/12

Schlagzeile:

Stand-by-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz begründen

Schlagworte:

Abgabenordnung, Pilot, Stand-by-Zimmer, Steuerpflicht, Wohnsitz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Hat ein Pilot ein voll möbliertes Stand-by-Zimmer in einer Wohnung mit Küche und Bad angemietet, das ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, und sucht er dieses Zimmer in Abhängigkeit von seinen Dienstplänen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, hat er einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO begründet und unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Das gilt auch dann, wenn der Pilot das Zimmer nur zum Übernachten und nicht als Ausgangspunkt für Freizeitaktivitäten oder soziale Kontakte nutzt.

Der Pilot hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen.des Bundesfinanzhof lautet: I B 45/13.

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