Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2013
Aktenzeichen: VII R 25/11

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2011
Aktenzeichen: 4 K 3932/10 VSt

Schlagzeile:

Keine Stromsteuerbegünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Schlagworte:

Abfallbeseitigung, Abfalltransport, Abfallwirtschaft, Müllabfuhr, produzierendes Gewerbe, Recycling, Recycling-Betrieb, Steuerbegünstigung, Stromsteuer, Wirtschaftszweig

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz, Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so dass die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG nicht in Betracht kommt.

StromStG § 9 Abs. 3, § 2 Nrn. 2a und 3

Hintergrund: Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Im Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet. Der BFH hat diese Einordnung bestätigt.

Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen