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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2013
Aktenzeichen: VI R 46/11

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2011
Aktenzeichen: 14 K 14175/07

Schlagzeile:

Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Dienstwagenbesteuerung

Schlagworte:

1 %-Regelung, Anscheinsbeweis, Beweis des ersten Anscheins, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Nutzungsvorteil, Privatnutzung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung – Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

2. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

3. Dies gilt auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

4. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

EStG §§ 19 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Hintergrund: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 (Az: VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12) und 18. April 2013 (Az: VI R 23/12) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 46/11) sowie in zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 42/12) und vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

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