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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2013
Aktenzeichen: 1 K 3144/11 U

Schlagzeile:

Geschäftsveräußerung beim Verkauf eines Mietwohngrundstücks

Schlagworte:

Geschäftsveräußerung, Mietwohngrundstück, Umsatzsteuer, Untervermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nicht vor, wenn der Grundstücksveräußerer sein Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung in Form einer umsatzsteuerlich anzuerkennenden Untervermietung gegenüber den Endmietern weiterführt.

Hintergrund: Das klagende Bauunternehmen hatte im Jahr 2003 ein Wohn- und Geschäftshaus erworben und fortan unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet. Dabei hatte es einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vorgenommen. Im Jahr 2006 veräußerte das Unternehmen das Grundstück zu einem "Netto-Kaufpreis", verzichtete aber für den Fall einer steuerbaren Grundstücksübertragung teilweise auf die Umsatzsteuerfreiheit. Zugleich schloss die Klägerin einen "Generalmietvertrag" mit der Erwerberin ab. Danach sollte die Erwerberin die Immobilie unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die Klägerin vermieten. Mietforderungen trat die Klägerin sicherungshalber an die Erwerberin ab.

Hierin sah die Betriebsprüfung - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Mangels Unterbrechung des Berichtigungszeitraums nahm sie eine Vorsteuerkorrektur vor.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Da die Klägerin ihr Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführe, fehle es an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Die Vermietungstätigkeit gegenüber dem Endkunden sei umsatzsteuerlich auch nach dem Eigentumsübergang der Klägerin zuzurechnen. Sie habe insbesondere die Mieten vereinnahmt und sei bei Abschluss neuer Mietverträge als Vermieterin aufgetreten. Die Vereinbarungen gingen über eine bloße Mietgarantie hinaus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen V R 12/13.

In der BFH-Datenbank sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, V R 12/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2013)
Liegt beim Verkauf eines Mietgrundstücks eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn es sich bei dem Gebäude um einen in der Gliederung des Unternehmens nicht gesondert geführten Betrieb handelte und der Erwerber nicht an die Stelle des Veräußerers getreten ist, da der Verkauf nicht unter Fortführung der bestehenden Pachtverhältnisse und Mietverhältnisse durch den Erwerber erfolgte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 1 Abs 1a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 1.2.2013 (1 K 3144/11 U)

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