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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.06.2013
Aktenzeichen: 12 K 3905/12 F

Schlagzeile:

Berücksichtigung von auf den 31.12.2009 festgestellten "Altverlusten" aus privaten Veräußerungsgeschäften

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Aktien, Altverluste, Halbeinkünfteverfahren, Objektives Nettoprinzip, Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsgeschäft, Systemwechsel, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch zur folgerichtigen Umsetzung des objektiven Nettoprinzips ist bei dem Wechsel vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eine Berücksichtigung der unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens festgestellten „Altverluste” in doppelter Höhe bei der Verrechnung mit der Abgeltungsteuer unterliegenden Gewinnen aus Aktienveräußerungen im Jahr 2010 geboten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 51/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 51/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Ist aus verfassungsrechtlichen Gründen und zur folgerichtigen Umsetzung des Wechsels vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eine Berücksichtigung von auf den 31.12.2009 festgestellten "Altverlusten" aus privaten Veräußerungsgeschäften in doppelter Höhe bei der Veranlagung des Jahres 2010 geboten?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 6 S 1; EStG § 20 Abs 2; EStG § 23 Abs 3 S 9; EStG § 3 Nr 40 Buchst j; EStG § 3c Abs 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 6.6.2013 (12 K 3905/12 F)

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