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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2013
Aktenzeichen: 11 K 4527/11 E

Schlagzeile:

Voller Fahrtkostenabzug für fliegendes Personal

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Flugbegleiter, Flughafen, Flugzeug, Mittelpunkt, Pilot, Regelmäßige Arbeitsstätte, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale begrenzt. Es sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Hintergrund: Die Klägerin war als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig. Als Werbungskosten machte sie die tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Einsatzflughafen sowie für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung und Dokumentation der Flüge geltend. Das Finanzamt gewährte lediglich Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.

Der Senat gab der Klägerin in beiden Punkten Recht. Die Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale erfasse lediglich Fahrten zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte". Dies sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Da die Klägerin schwerpunktmäßig nicht im Einsatzflughafen, sondern im Flugzeug tätig sei, habe sie keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern übe eine sog. Auswärtstätigkeit aus. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer seien in Höhe von 1.250,- EUR zu berücksichtigen, da der Klägerin kein „anderer Arbeitsplatz“ für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe.

Hinweis: Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 54/13 anhängig.

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