Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2013 |
Aktenzeichen: | 8 K 3159/10 |
Schlagzeile: |
Burnout-Syndrom ist keine Berufskrankheit
Schlagworte: |
Berufskrankheit, Burnout-Syndrom, Krankheitskosten, Psychische Erkrankung, Psychosomatische Krankheit, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie das sog. Burnout-Syndrom ist auch dann keine Berufskrankheit, wenn sie zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird. Ein Werbungskostenabzug ist daher nicht möglich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 36/13.
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 36/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Kann eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie "Burn-Out", die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2; EStG § 33 Abs 3; EStDV § 64
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.4.2013 (8 K 3159/10)