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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2013
Aktenzeichen: 12 K 2963/12 E

Schlagzeile:

Liquidationsverlust bei der Auskehrung von Stammkapital ist nur zu 60 % abzugsfähig

Schlagworte:

Liquidation, Liquidationsverlust, Teileinkünfteverfahren

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 €) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 € entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 €). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 %.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Teileinkünfteverfahren gelte - wie bereits vom Bundesfinanzhof entschieden - auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliege, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 19/13.

In der BFH-Datenbank sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 19/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2013)
Stellen Rückzahlungen von Stammkapital aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. § 27 KStG bei einer Liquidation 40% steuerbefreite Einnahmen dar; auch wenn sonst keine weiteren Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der Gesellschaft im gesamten Zeitraum erfolgten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 4; EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 16.5.2013 (12 K 2963/12 E)

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