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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.07.2013
Aktenzeichen: 9 K 935/13

Schlagzeile:

Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

Schlagworte:

Erstausbildung, Kindergeld, Mangelfall, Unterhalt

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten.

Hintergrund: In dem Verfahren verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter der Klägerin selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 € überschreite. Damit läge kein sog. "Mangelfall" und damit keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor.

Dem folgte der Senat nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. Dies begründet er in seinem Urteil damit, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen.

Mit seiner Entscheidung erklärt der Senat die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 32/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 32/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Kann ein Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind nur in Betracht kommen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern für dieses Kind besteht? Sind bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung auch nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Mangelfall anzuwenden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 16.7.2013 (9 K 935/13)

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