Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 1037/10 |
Schlagzeile: |
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer beim Verlust sämtlicher Rechnungen
Schlagworte: |
Diebstahl, Rechnung, Schätzung, Umsatzsteuer, Verlust, Vorsteuer, Zeugenbeweis
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Vorsteuerbeträge können auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig. Das Aktenzeichen V R 23/13.
In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 19.7.2013) sind folgende Infos hierzu gespeichert:
Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen durch Diebstahl mit lediglich 60 % der erklärten Vorsteuern schätzen, wenn durch die Steuerkanzlei, die die Originalrechnungen verbucht hat, Zeugenbeweis angeboten wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 14; AO § 162
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 20.2.2013 (2 K 1037/10)