Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 1165/12 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Golfturnier
Schlagworte: |
Benefizveranstaltung, Betriebsausgaben, Golfturnier
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Unternehmen, das anlässlich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen (Platzmiete für den Golfplatz, Kosten der Bewirtung während des Golfturniers und der Abendveranstaltung) nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Es greift das sog. Abzugsverbot nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 24/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 24/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Golfturniers mit anschließender Abendveranstaltung als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Turnier (auch) der Gewinnung von Spendengeldern für eine Sponsorentätigkeit des Veranstalters im sozialen Bereich dienen soll?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4; EStG § 4 Abs 4; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.5.2013 (11 K 1165/12)