Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2013 |
Aktenzeichen: | VI R 37/12 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2011 |
Aktenzeichen: | 12 K 2569/10 |
Schlagzeile: |
Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Schlagworte: |
Berufskrankheit, Krankheit, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Hintergrund: Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.