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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.06.2013
Aktenzeichen: VIII R 24/09

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 K 863/08

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Erfassung der PKW-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbständigen

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrt, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.

GG Art. 3, Art. 100
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Hintergrund: Aufwendungen für ein Kfz des Betriebsvermögens sind dem Grunde nach Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Jedoch dürfen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stehen, den Gewinn nicht mindern, soweit die Aufwendungen die Pauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Technisch wird diese gesetzgeberische Entscheidung in der Weise umgesetzt, dass der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises des genutzten betrieblichen Kfz pro Entfernungskilometer und der Pauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird.

Gegen die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG bestehen im Hinblick auf die Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG bei den Überschusseinkünften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Norm verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Eine Gleichstellung von Unternehmern und Arbeitnehmern, die einen PKW ihres Arbeitgebers nutzen dürfen, bei der steuerlichen Erfassung eines Nutzungsvorteils für Familienheimfahrten ist im Hinblick auf das Gesamtsystem der Regelungen zur Familienheimfahrt nicht geboten.

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