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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2013
Aktenzeichen: 10 K 1769/11 E

Schlagzeile:

Voller Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Betriebsstätte, Fahrtkosten, Steuerberater

Wichtig für:

Freiberufler, Steuerberater

Kurzkommentar:

Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber unterliegen nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Hintergrund: Der Kläger erzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen als selbstständiger Steuerberater aus Tätigkeiten für eine andere Steuerberaterpraxis. Diese stellte ihm für die Tätigkeiten einen Arbeitsplatz in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung, die er im Streitjahr an 181 Tagen aufsuchte. Für seine übrigen Mandanten wurde der Kläger von zu Hause aus tätig.

Der Kläger machte Betriebsausgaben für ein geleastes betriebliches Fahrzeug geltend. Das beklagte Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben, weil es die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelmäßige Betriebsstätte des Klägers ansah. Deshalb seien diese Fahrten nur mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbstständigen darstelle.

Der Senat folgte der Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Die BFH-Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, selbst wenn sie dort länger eingesetzt sind, sei auf selbstständig Tätige zu übertragen. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sei nicht gerechtfertigt, da der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit habe, sich auf die Tätigkeitsstätte einzustellen. Dies gelte für den Kläger insbesondere deshalb, weil er lediglich als freier Mitarbeiter für seinen Hauptauftraggeber tätig gewesen sei und jederzeit hätte gekündigt werden können. Eine gleichartige Auslegung der Begriffe der Arbeitsstätte und der Betriebsstätte sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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