Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 12.06.2013
Aktenzeichen: 3 K 204/11 Erb

Schlagzeile:

Fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG läuft nach dem Tod des Erben weiter

Schlagworte:

Behaltensfrist, Erbschaftsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Die Begünstigung nach § 13a ErbStG ist bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist rückwirkend zu versagen.

Hintergrund: Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Diese veräußerten die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin.

Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach der Mutter der Erblasserin die Begünstigung nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13a Abs. 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“ die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuerbegünstigung sei die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufenden Frist „belastet“.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen den Gerichtsbescheid wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 25/13.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 25/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 25/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Rückwirkende Versagung der Begünstigung für Betriebsvermögen bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist.
Endet die fünfjährige Behaltensfrist für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG a.F. vorzeitig mit dem Tod des Ersterwerbers?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 S 1; ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 5 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 12.6.2013 (3 K 204/11 Erb)

zur Suche nach Steuer-Urteilen