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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2013
Aktenzeichen: 2 K 50/12

Schlagzeile:

Aussetzungszinsen von 6 Prozent sind auch bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Aussetzungszinsen, Spekulationsfrist, überlange Verfahrensdauer, Veräußerungsgeschäft, Verfassungsmäßigkeit, Vollverzinsung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 Prozent zu zahlen sind, verstoßen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung.

Hintergrund: Die Kläger hatten eine 1996 erworbene Eigentumswohnung im Jahr 2002 wieder veräußert. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft legten sie Einspruch ein. Das Finanzamt gewährte ihnen antragsgemäß Aussetzung der Vollziehung (AdV) und ordnete im Oktober 2004 im Hinblick auf ein Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO an. Nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG im Juli 2010 hob das Finanzamt die gewährte AdV auf und setzte auf den ausgesetzten Steuerbetrag, soweit eine Abhilfe in der Sache nicht erfolgte, gemäß §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen von 6% per anno für den Zeitraum von mehr als sechs Jahren fest.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die konkrete Zinsfestsetzung sei wegen der überlangen Verfahrensdauer verfassungsrechtswidrig. Die Vorschrift des § 237 AO müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie bei überlanger Verfahrensdauer nicht anzuwenden sei und schon gar nicht Zinsen in Höhe von 6 Prozent per anno festgesetzt werden dürften.

Dem ist der 2. Senat des Finanzgericht Hamburgs nicht gefolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 Prozent zu zahlen sind, verstoßen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung. Die bisherige Rechtsprechung – auch des BVerfG – habe die Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung bisher für verfassungsgemäß gehalten. Allerdings führt der 2. Senat aus, dass typisierende Regelungen, wie der Zinssatze, einer Korrektur bedürften, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung gewesen seien, durchgreifend geändert haben. Ausdruck einer derartigen Änderung könnte vornehmlich das kontinuierlich gesunkene Zinsniveau sein. Da Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen jedoch Schwankungen unterlägen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet hätten, sei dem Gesetzgeber aber eine gewisse Beobachtungszeit vor einer Anpassung des Zinssatzes zuzubilligen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der 2. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist eingelegt worden. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet: IX R 31/13.

In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2013):
Hat eine Festsetzung von AdV-Zinsen bei einer Verfahrensdauer von über 6 Jahren zu unterbleiben. Ist der Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent willkürlich, gerade mit Blick auf das Zinssatzniveau am Markt. Ist § 237 AO verfassungswidrig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 237 Abs 1; AO § 237 Abs 2; AO § 238 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.5.2013 (2 K 50/12)

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