Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.09.2013 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7117-e/13/10001 |
Schlagzeile: |
Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer
Schlagworte: |
Beförderungsmittel, Leistungsort, Nichtunternehmer, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an EU-Recht angepasst. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde jetzt entsprechend geändert.
Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden.