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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2013
Aktenzeichen: V R 28/12

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Anwendung eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) im Umsatzsteuerrecht ist zu berücksichtigen, dass nach dem EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 C-277/09, RBS Deutschland (Slg. 2010, I-13805 Rdnr. 49) "die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird".

Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob es sich um Umsätze zwischen zwei Parteien handelt, zwischen denen keine rechtliche Verbindung besteht, und ob Umsätze vorliegen, die im normalen Handelsverkehr getätigt werden (EuGH-Urteil RBS Deutschland in Slg. 2010, I-13805 Rdnr. 50; vgl. hierzu auch Korf, Internationales Steuerrecht 2011, 146, und Wäger, Deutsches Steuerrecht 2012, 49).

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