Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 3070/11 |
Schlagzeile: |
Altersgrenze bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen
Schlagworte: |
Altersgrenze, Körperschaftsteuer, Pensionsrückstellung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Bei einer vor Erlass der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) erteilten Pensionszusage kann zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen werden, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.
Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat insoweit keine Auswirkung auf bestehende privatrechtliche vereinbarte Pensionszusagen.
Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen I R 50/13 die Revision des Finanzamts anhängig.
In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.10.2013) sind hierzu folgende Infos gespeichert:
Kann zur Berechnung der Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer vor Änderung der Einkommensteuerrichtlinien (2008) erteilten Pensionszusage weiterhin davon ausgegangen werden, dass dieser mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand tritt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6a Abs 3; KStG § 8 Abs 1; EStR R 6a Abs 8
Vorgehend: FG Hessen, Entscheidung vom 22.5.2013 (4 K 3070/11)