Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.2013 |
Aktenzeichen: | X R 35/11 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2011 |
Aktenzeichen: | 2 K 1599/09 |
Schlagzeile: |
Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern
Schlagworte: |
Besteuerungsanteil, Ertragsanteil, Erziehungsrente, Rentenbesteuerung, Schadensersatzrente, Unterhaltsrente
Wichtig für: |
Rentner
Kurzkommentar: |
Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten
1. Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie unterscheiden sich von den nicht steuerbaren Schadensersatz oder Unterhaltsrenten gemäß § 844 Abs. 2 BGB, weil sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen.
2. Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß.
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
SGB VI § 33 Abs. 4, § 47
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Hintergrund: Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist --auch soweit sie die Besteuerung der Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft-- verfassungsgemäß.
Die Besteuerung der Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass zwar Erziehungsrenten, nicht aber Schadensersatzrenten besteuert werden, obwohl beide dem Ersatz von ansonsten steuerfrei vereinnahmten Unterhaltszahlungen dienen.
Die Erziehungsrenten werden deshalb in die Besteuerung einbezogen, weil sie --ebenso wie die anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung-- auf Beiträgen beruhen, die ihrerseits steuerlich abziehbar waren und sind.
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht erkennbar. Die Besteuerung der Erziehungsrente der Klägerin mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG wirkt nicht erdrosselnd.